Verhinderungspflege
Ist die private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, kann der Pflegebedürftige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 für die notwendige Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Bis zum 31.Dezember 2024 wurden 1612 Euro ausgezahlt, ab dem 01. Januar 2025 beträgt die Summ 1.685 Euro.
Ab dem 1. Juli 2025 wird der Betrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengelegt und beträgt 3.539 Euro pro Kalenderjahr.