Pflegegrade statt Pflegestufen
Das Pflegegesetz wurde reformiert. Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) am 1. Januar 2017 haben sich die formalen Anforderungen und die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung geändert.
Die Pflegestufen heißen jetzt Pflegegrade und haben sich zahlenmäßig erhöht. In das Begutachtungsverfahren mit einbezogen werden außerdem geistige und psychische Beeinträchtigungen.
Pflegegrade im Überblick
Im Rahmen der Pflegeversicherung haben pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen viele Möglichkeiten Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Grundlage für den Anspruch des Pflegebedürftigen auf gesetzliche Leistungen aus der Pflegeversicherung ist das Vorliegen eines Pflegegrades.
Hierzu ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) notwendig. Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad ist bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.
Pflegegrad 1
geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3
schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4
schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Module und Selbstständigkeitsgrade
Bei der Einstufung in einen Pflegegrad werden der Hilfebedarf in Bereichen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt.
Zudem fließen auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen, die psychischen Problemlagen und die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte mit ein.
Bei der Einstufung werden die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (6 Module) erhoben und mit Punkten bewertet und gewichtet:
Module
- Mobilität – Gewichtung 15 %
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Gewichtung 7,5 %
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Gewichtung 7,5 %
- Selbstversorgung – Gewichtung 40 %
- Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen – Gewichtung 20 %
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte – Gewichtung 15 %
In diesen sechs Modulen wird der Grad der Selbstständigkeit in vier Kategorien bewertet:
- Selbstständigkeitsgrade
- Selbständig
- Überwiegend selbständig
- Überwiegend unselbständig
- Unselbständig
Mit der Einstufung in einen Pflegegrad ergibt sich gemäß § 37 SGB XI ein Anspruch auf Geldleistung.