Ist die private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, kann der Pflegebedürftige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 für die notwendige Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr in der Höhe von 1612 Euro zur Verfügung.
Zusätzlich können 50 % des Anspruchs auf Kurzzeitpflege, also 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Somit stehen pro Jahr 2418 Euro zur Verfügung.